Keine Fehler machen als Friseursalon-Gründer bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel
Im Zeitalter nach der Finanzkrise ist es trotz Rettungsschirm des Staates für die Banken nicht leichter geworden, Kredite zu erhalten. Die Zinssätze sind zwar günstig. Doch es gilt nach wie vor der Grundsatz, je schlechter das Rating, umso schlechter die Konditionen. Und schon jetzt droht Basel III am Horizont.
Jungunternehmern und Existenzgründern bleibt hier oftmals nur die Möglichkeit, auf öffentliche Fördermittel zurück zugreifen. Zur Zeit stehen viele Handwerksunternehmen zur Übernahme an, insbesondere auch im Friseurhandwerk. Für den aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Friseur-Unternehmer ist der Salon häufig ein Teil der Altersvorsorge. Er erwartet deshalb vom Nachfolger auch entsprechendes Kapital. Aber auch, wer neu gründet, muss entsprechend investieren.
Als Grundregel für die Beantragung von öffentlichen Fördermitteln sollte festgehalten werden. Eine Inanspruchnahme nur weil die Möglichkeit besteht, nicht aber unbedingt die Notwendigkeit, ist eine schlechte Entscheidung. Öffentliche Fördermittel sollten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie auch wirklich gebraucht werden. Und eine zweite Grundregel ist ebenfalls wichtig: Mit dem Projekt darf immer erst nach der Beantragung begonnen werden. Der Friseur-Unternehmer darf also den Salon erst nach Genehmigung des Antrags eröffnen.
Welche Art von Fördermitteln gewählt werden kann, hängt in erster Linie davon ab, wo sich der Salon befindet. Je nach Region und Bundesland gibt es hier unter Umständen unterschiedliche Fördermöglichkeiten. Einige Mechanismen sind jedoch überall gleich. Die meisten öffentlichen Fördergelder werden über die jeweilige Hausbank beantragt. Diese schaut ebenso wie die Agentur für Arbeit bei der Beantragung des Gründergeldes auf eine Stellungnahme einer unabhängigen dritten Stelle. Das können die Kammern sein, ein Unternehmensberater oder eine Steuerberater. Auch die Geschäftsführer von Gründerzentren stellen nach Prüfung des Businessplans solche Stellungnahmen aus. In einigen Förderprogrammen gibt der Staat eine achtzigprozentige Haftungsfreistellung. Auch ohne eigene Sicherheiten kann der Jungunternehmer so Geld von der Bank erhalten. Der Staat bürgt dann gewissermaßen für den Jungunternehmer. Zu beachten ist auch, dass in vielen Fällen die ersten achtzehn Monate zins- und tilgungsfrei sind.
Acht Regeln für den Antrag öffentlicher Fördermittel gibt es bei www.mittelstanddirekt.de
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