Privatinsolvenz – die wichtigsten Fakten: schuldenfrei – so kann man es schaffen

  • 5 Juli 2012

Endlich wieder schuldenfrei – so kann man es schaffen

Wenn einem die Gläubiger im Nacken sitzen oder man sich bewußt wird, daß man mit seinem Einkommen das tägliche Leben mit Lebensmitteln, Kleidung, Miete etc. nicht mehr bestreiten kann, wenn man die Übersicht über seine wirtschaftlichen Möglichkeiten verloren hat, ist es meist zu spät. Dann ist sie bereits zugeschnappt, die Schuldenfalle und ohne kompetente Hilfe ist ein Weg in die Schuldenfreiheit fast unmöglich. Ca. 3,5 Mio. Menschen in unserem Land sind von Überschuldung betroffen. Sich dann bei geeigneten Beratungsstellen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, kostenlos helfenden Schuldnerberatungen wie z.B. der AWO, Rat und Unterstützung zu holen, kann nur dringend angeraten werden.

Sind die Verbindlichkeiten erfasst, Entschuldungsmöglichkeiten nicht gefunden bzw. Vergleichsversuche gescheitert, bleibt nur noch der Weg über ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Seit 2008 hat der Gesetzgeber für die Schuldner Erleichterungen geschaffen, die es ermöglichen innerhalb einer Zeit von 6 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen und somit seine Schulden auch bei absoluter Mittellosigkeit hinter sich zu lassen. Diese Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz gibt es für natürliche, nicht selbstständig arbeitende Personen. Voraus geht stets ein außergerichtlicher Einigungsversuch, bei dem mittels einer Forderungaufstellung der Schuldenbereinigungsplan erstellt wird. Sind die Gläubiger mit diesem Plan einverstanden – was meist nur gelingt, wenn der Schuldner Beträge an die Gläubiger leisten kann -, so ist ein weiteres Verfahren nicht mehr notwendig. Ist jedoch nur einer der Gläubiger mit den ihm im Plan zugedachten Beträgen nicht einverstanden, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert.

Vor dem nächsten Schritt, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, muß sich der Schuldner von einer der o.g. autorisierten Beratungsstellen eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ausstellen lassen und kann damit den Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht einreichen. Es soll nicht verschwiegen werden, daß die ganze Angelegenheit vom Schuldner nur mit äußerster Disziplin und mit dem festen Willen, eines Tages schuldenfrei zu sein, zu schaffen ist. Es ist kein leichter Entschluß, vor anderen Menschen seine prekäre Vermögenslage bis ins Detail offenzulegen, nur noch über einen bestimmten Teil seines Einkommens verfügen zu dürfen. Die Privatinsolvenz wird durch das Gericht öffentlich gemacht, jeder, der es will, kann sich darüber an geeigneter Stelle informieren. Verwandte, Nachbarn, Freunde werden Bescheid wissen. Man begibt sich auf einen steinigen Weg – aber er ist, wenn es sonst keinen legalen Weg mehr gibt der einzig richtige!

Nicht genug warnen kann man vor Zeitungs- oder Internetanzeigen, die in finanzielle Nöte geratenen Menschen „schnell und ohne Nachfragen“ ihre Hilfe anbieten. Seriöse Unterstützung kann man hier nicht erwarten. Im Gegenteil – der Schuldner wird am Ende nur noch mehr Schulden auf seinen Schultern tragen. Also Finger weg und zertifizierte Berater ins Boot holen. Auch die verlockenden Angebote, im Ausland eine schnelle, unkomplizierte Insolvenz durchzuziehen, entpuppen sich bald als ziemlich schwierige Angelegenheiten, die noch dazu sehr teuer sind und die Schuldner oft total überfordert.

Das Insolvenzgericht beim Amtsgericht versucht nun noch einmal, den Schuldenbereinigungsplan doch noch durchzusetzen und gibt den Gläubigern 4 Wochen Zeit, ihre Zustimmung zu geben. Tun dies mehr als 50 %, tritt der Plan in Kraft. Wenn nicht, wird vom Gericht ein Treuhänder – in der Regel ein Anwalt oder Steuerberater – bestellt. Dieser prüft jetzt bis ins Kleinste das Hab und Gut des Schuldners, ob noch etwas zu verteilen ist. Ist nichts da, geht es in die Phase der Restschuldbefreiung. Für den Schuldner heißt das, sechs Jahre wird der pfändbare Teil seines Einkommens an den Treuhänder abgeführt, hat er keine Arbeit, muß er sich nachweislich darum bemühen. Die Höhe des nicht pfändbaren Teils des Einkommens ist in der Pfändungstabelle zu finden und beträgt derzeit 1.029,99 € für eine Person, die nicht unterhaltspflichtig für andere Personen ist.

Diese sechs Jahre nennt man nicht umsonst „Wohlerhaltensphase“, kommt es doch darauf an, daß der Schuldner ehrliche Angaben gemacht hat, keine Einnahmequelle verschwiegen hat oder später noch verschweigt, daß er sich um Arbeit bemüht und sich nicht darauf ausruht, daß bei ihm ja „nichts zu holen“ ist. Es sind eine Vielzahl von Auflagen einzuhalten – es wird dem Schuldner nicht leicht gemacht, sich aus dem Schuldensumpf zu ziehen. Aber hält er durch, läßt er sich nichts zuschulden kommen, erklärt ihn das Insolvenzgericht nach sechs Jahren für schuldenfrei und er ist seine Restschulden ein für allemal los.

Quellen: Wikipedia, www.focus.de, Broschüre Schuldnerberatung der AWO

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