Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens – Insolvenz von Betrieben des Friseur- und Kostmetikhandwerkes

  • 30 Juli 2011

Es sind in der Insolvenzordnung zwei Arten von Insolvenzverfahren vorgesehen. Das Regelinsolvenzverfahren gilt für wirtschaftlich selbständige Personen und das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen. Ist ein Handwerksbetrieb zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit durch Überschuldung bedroht, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Regelinsolvenz zeitnah und direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht also bei einem Regelinsolvenzverfahren nicht die vorherige Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Sind allerdings die zu erwartenden Kosten des Verfahrens nicht gedeckt, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, wonach die Restschuldbefreiung dann nicht erfolgen kann. Eine Möglichkeit für einkommens- und vermögenslose Schuldner mit Insolvenz besteht im Antrag auf die Stundung der Verfahrenskosten. Bei Bewilligung dieses Antrages kann es zur Verfahrenseröffnung und damit auch zum Erlangen der Restschuldbefreiung kommen.

Einsatz eines Insolvenzverwalters

Hat das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag stattgegeben, wird der Eröffnungsbeschluss zur Insolvenz erlassen und somit erfolgt die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Bereits bei Eröffnungsbeschluss und damit zeitgleich zur Einleitung des Insolvenzverfahrens wird seitens des Insolvenzgerichtes ein Insolvenzverwalter bestimmt, der die wirtschaftliche Lage des Schuldnerunternehmens prüft, die Liquidation überwacht und unter Umständen mögliche Sanierungsmaßnahmen erfasst. Diese können zum Beispiel Salonrenovierungen, Verkleinerung des Mitarbeiterstabes und Sanierung durch Investition in neue Technologie sein und haben den Insolvenzgläubigern zum Berichtstermin vorzuliegen.

Gläubigerversammlung

Als das wichtigste Organ im Regelinsolvenzverfahren hat die Gläubigerversammlung das Entscheidungsrecht über den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit aufgenommen hat. Insbesondere bei der angedachten Sanierung wird von der Gläubigerversammlung festgelegt, ob diese sinnvoll sind oder das Restvermögen wie zum Beispiel Inventar und technische Ausstattung lieber im Sinne der Liquidation verwertet beziehungsweise an die Insolvenzgläubiger verteilt werden soll. Die Insolvenzgläubiger können den Insolvenzverwalter beauftragen, einen entsprechenden Insolvenzplan mit Berichtstermin auszuarbeiten. Der Insolvenzplan beinhaltet die Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Schuldnerbetriebes, Forderungsprüfung und die Möglichkeit der Liquidation. Auch die übertragende Sanierung von eventuellen Filialen oder die übertragende Sanierung des ganzen Betriebes an Dritte wird im Insolvenzplan festgehalten.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach der gleichmäßigen Verteilung von Verwertungserlösen und pfändbarem Einkommen und/oder Vermögen bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen der Insolvenzgläubiger wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bei juristischen Personen des Privatrechts, zum Beispiel, ist das Verfahren somit beendet und die Gesellschaft ist von Amts wegen gelöscht. Im Anschluss daran kann ein Restschuldbefreiungsverfahren angestrebt werden, sofern es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt.

Vereinfachtes Ablaufdiagramm auch unter www.existenzgruender.de

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  1. Gino - 7. August 2011 at 15:54

    Guter Blog, gefaellt mir sehr gut. Auch interessante Themen.

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