drohende Insolvenz: Fachbegriffe, die jeder Friseur-Unternehmer kennen sollte

  • 18 Juli 2011

Das Thema Insolvenz ist in der heutigen Zeit aktueller denn je zuvor. Das liegt vor allem daran, dass sich viele Gründer von Unternehmen, wie häufig Friseur-Unternehmer, übernehmen. So verkalkulieren sich viele Friseur-Unternehmer, was zu einer Zahlungsunfähigkeit und der folglichen Insolvenz führen kann. Dabei nehmen viele Friseur-Unternehmer nicht ihre Chancen war. Wenn der Salon-Betreiber aufgrund seiner Einnahmen und Ausgaben bereits erahnen kann, dass es für ihn finanziell eng werden kann, so kann er eine Sanierung seiner finanziellen und selbständigen Vorhaben beantragen. Im betriebswirtschaftlichen Fachbegriffe heißt diese Situation drohende Zahlungsunfähigkeit. Wenn also eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen sollte, so muss der Betreiber des Salons selbst diesen Antrag stellen, um zu vermeiden, dass er in die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit gerät. Denn anders als die drohende Zahlungsunfähigkeit, befindet sich der Friseur-Unternehmer bei der bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit, in einem wesentlich ernsteren Umstand. Bei der Zahlungsunfähigkeit ist der Unternehmer nicht mit liquide. Er ist illiquide, also zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, laufende Verbindlichkeiten, sprich Zahlungspflichten, zu erfüllen. Ebenso kann er aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage keine Bank mehr zu einem Kredit mehr überzeugen. Denn bei den meisten Unternehmern, liegt bei der nicht vorhandenen Liquidität bereits schon eine Überschuldung des Unternehmers vor. Um dies beurteilen zu können, kommen hier die Fachbegriffe Aktiva und Passiva ins Spiel. Dabei handelt es sich um die beiden Seiten der Bilanz eines Unternehmens. Um also eine Überschuldung feststellen zu können, werden die Aktiva und Passiva gegenübergestellt und bewertet. Liegt eine Überschuldung vor, so kommt es zum nächsten Schritt eines Insolvenzverfahrens. Es wird vom Unternehmer ein Insolvenzantrag gestellt. Hierbei unterliegen jedoch nicht alle Selbstständigen der Insovenzantragspflicht. Die Insovenzantragspflicht betrifft nur jene Betriebe, bei denen keiner der Gesellschafter oder juristischen Personen, einen natürliche Person darstellt. Ist das der Fall, so besteht die Insovenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der nicht vorhandenen Liquidität. Im weiteren Verfahren der Insolvenz, wird von einem hierfür beauftragten Insolvenzberater, ein Insolvenzplan für den Schuldner erstellt. Mit dem Insolvenzplan möchte der Insolvenzberater in erster Linie die Gläubiger zufriedenstellen, die einen Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner haben. Im zweiten Schritt wird dann versucht, den Friseurbetrieb soweit es geht zu sanieren, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, aus seiner Schuldensituation wieder herauszufinden. Bei dem Insolvenzplan spielen drei Fachbegriffe eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich um den Sanierungsplan, den Übertragungsplan und den Liquidationsplan. Bei dem Sanierungsplan ist es das Ziel, die Ertragskraft des Unternehmens wieder herzustellen, bei dem Übertragungsplan wird der Verkauf des Unternehmens vorgesehen und bei dem Liquidationsplan wird die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände des Betriebes ins Auge gefasst. Gegenstand des Insolvenzplanes ist die Insolvenzmasse, die der Insolvenzberater verwaltet. Die Insolvenzmasse stellt das gesamte Vermögen dar, welches dem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zusteht. Die Insolvenzmasse wird zur Befriedung der Gläubiger eingesetzt, die zu dem Insolvenzeröffnungszeitpunkt einen Vermögensanspruch haben.

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  1. Janine - 19. Juli 2011 at 15:23

    Sehr interessanter Artikel. Bin selber seit einem Jahr selbständig. Hoffe ich komme nie in diese brenzlige Situation.

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