Voraussetzung und Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens – offene Forderungen werden mit staatlicher Hilfe durchgesetzt

  • 30 August 2011

Am Anfang von einem Vollstreckungsverfahren wird die genaue Wiedergabe eines Wertes stehen; die Analyse des Wertes in Bezug auf finanzielle Mittel oder auf die zu leistende Handlung einer oder mehrerer Personen bietet die Voraussetzung für das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. eine Interpretation des Gesamtlage. Die Voraussetzungen für ein Vollstreckungsverfahren sind in den Gesetzestexten der Zivilprozessordung in Verbindung mit den weiteren geltenden Gesetzen aufzufinden. Bei dem Zwangsvollstreckungsverfahren handelt es sich stets um die durch staatliche Seite gesicherten Rechtsansprüche beziehungsweise der Herausgabe oder Erfüllung des Anspruches. Immer werden vor dem direkten Vollstreckungsverfahren durch das Vollstreckungsorgan Fragen an den Schuldner gestellt, die man sorgfältig zu beantworten hat, um bei der Entscheidung für ein Urteil oder auch der Auflösung des Anspruches mitzuwirken.
Am Ende einer jeden durchgeführten Zwangsvollstreckung wird die Erfüllung des Rechtsanspruches richterlich festgestellt und unverzüglich eingeleitet. So kann der Gerichtsvollzieher oder das Gericht je nach Fall unterschiedliche Handlungen oder Maßnahmen verlangen.

Je nach Schuld fallen diese Maßnahmen bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren anders aus. Es kann eine Geldschuld vom Gläubiger beziffert und der Betrag durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet werden, sofern der Betrag vorhanden ist. Ist das Geld nicht vorhanden, nimmt der Gerichtsvollzieher andere bewegliche Güter, diese werden dann zwangsversteigert und aus dem Erlös werden die Schulden beglichen. Liegenschaften sind unbewegliche Wirtschaftsgüter, d.h. Immobilien, zu denen auch Schiffe zählen, oder Rechte, diese werden im Schuldfall zwangsversteigert oder zwangsverwaltet. Besteht eine Forderung an eine bestimmte Sache, kann der Gerichtsvollzieher beim Zwangsvollstreckungsverfahren diese wegnehmen und dem Gläubiger übergeben. Wenn diese bestimmte Sache nicht vorhanden ist, muss der Schuldner eine sog. eidesstattliche Versicherung darüber abgeben, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht über deren Verbleib informiert ist. Eine Eidesstattliche Versicherung ist ein Eid, der vor Gericht zu leisten ist. Kommt heraus, dass man gelogen hat, wird das als „Meineid“ bezeichnet, welches sogar durchaus mit Freiheitsentzug bestraft werden kann. Ein Schuldner kann, wenn es sich nicht um eine Geldforderung handelt, auch zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden. In der Zivilprozessordnung sind die Einzelnormen zum Thema Zwangsvollstreckungsverfahren zu finden.

Bevor es zu einem Vollstreckungsverfahren kommt, ist es immer sinnvoll, im Vorfeld zu versuchen, zu einer Übereinstimmung in Bezug auf die Forderung zu kommen, denn manchmal liegt ein verständlicher Grund für die Unterlassung der sofortige Begleichung der Forderung vor. Der Rechtsweg, der mit unnötig hohen Kosten behaftet ist, lässt sich durch das gemeinsame Aufstellen eines Rückführungsplanes oft vermeiden und würde anstelle von einem Vollstreckungsverfahren dem menschlichen Vertrauen bei Einhalt sehr guttun.

Quellen / Mehr Infos unter wikipedia.org, bundesrecht.juris.de

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