Beiträge zum Stichwort 'Meister'

Existenzgründung im Friseurhandwerk: auch Anmeldungen bei Behörden gehören dazu

  • Veröffentlicht am Januar 31, 2011, Uhrzeit: 9:33 pm

Der eigene Chef oder Chefin zu sein, ist der Traum von vielen. Eine der Branchen in denen es oft zu Existenzgründungen kommt, ist das Friseurhandwerk. Zur Existenzgründung im Friseurhandwerk gehört neben der Finanzplanung und Konzeption vom zukünftigen Salon auch diverse behördliche Anmeldungen um sich als Frisör selbständig machen zu können.

Das Friseurhandwerk gehört in Deutschland zu den sogenannten meisterpflichtigen Berufen. Um sich als Frisör selbständig machen zu können, muss eine entsprechende Meisterausbildung oder ein angestellter Meister im Friseurhandwerk vorhanden sein. Ohne eine Meisterausbildung oder einen angestellten Meister ist eine Existenzgründung im Friseurhandwerk in der Regel nicht möglich. Ausnahmen sind nur über die Gesellenregelung in leitender Stellung oder über die Reisegewerbekarte möglich. Hierbei sind gesonderte Anmeldungen bei der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt zu stellen.

Das Friseurhandwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit, um einen Friseursalon eröffnen zu können bedarf es einer Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt. Ohne eine Gewerbeerlaubnis darf man keinen Friseursalon eröffnen. Bevor die behördliche Anmeldungen beim Gewerbeamt vorgenommen werden können, muss ein entsprechender Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständige Handwerkskammer gestellt werden. Erst mit der erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer, kann der Behördengang beim Gewerbeamt vorgenommen werden. Beim Gewerbeamt erfolgt anhand der Eintragung in der Handwerksrolle die gewerbliche Anmeldung. Hierbei müssen die persönlichen Daten sowie die Daten zum zukünftigen Betrieb angegeben werden. Die behördlichen Anmeldungen beim Gewerbeamt und Handwerkskammer sind kostenpflichtig. Neben der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt ist in der Regel kein weiterer Behördengang notwendig. Weitere behördliche Anmeldungen wie beim Finanzamt, werden vom Gewerbeamt anhand der Gewerbeanmeldung vorgenommen. Werden Mitarbeiter beschäftigt sind weitere Anmeldungen bei den Sozialversicherungen sowie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft notwendig.

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Das Meister Bafög im Friseurhandwerk

  • Veröffentlicht am Oktober 9, 2010, Uhrzeit: 9:27 pm

Früher nur Studenten und Schülern vorbehalten, kann das Bafög nun auch von Menschen mit handwerklicher Ausbildung, wie dem Friseurhandwerk, für spezielle Fortbildungsmaßnahmen beansprucht werden. Dieses sogenannte Meister BaföG setzt allerdings einen Abschluss in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberufes voraus. Auch andere, vergleichbare Berufsabschlüsse können die Voraussetzungen erfüllen. Dabei sollte der Antragsteller eine Fortbildung wählen, die höherwertiger als seine bisher erworbenen beruflichen Qualifikationen sind. Ein ausgebildeter Friseur wird sich in der Regel daher für den Meisterlehrgang entscheiden. Das Meister Bafög steht Deutschen zu, aber auch Ausländern mit einer Daueraufenthaltserlaubnis bzw. einer über drei Jahre dauernden Erwerbstätigkeit in Deutschland. Anders als das Studenten Bafög wird das Meister Bafög unabhängig vom Einkommen der Eltern und der Altersgrenze des Antragstellers gewährt.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Meister Bafög werden regelmäßig überarbeitet. Der eigentliche Zuschuss beträgt zur Zeit 30,5 Prozent, die restlichen 69,5 Prozent werden als zinsgünstige Darlehen gewährt. Ein lediger und kinderloser Handwerker, dessen Lehrgang nach dem 01.07.2009 begann, erhält im Rahmen eines Vollzeitlehrgangs einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 675 Euro, wobei 229 Euro als Zuschuss und 446 Euro als Darlehen gezahlt werden. Verheirateten stehen höhere Unterhaltsbeiträge zu, jedes haushaltszugehörige Kind erhöht diese um 210 Euro. Der Kinderzugschlag ist lediglich je zur Hälfte Darlehen und Zuschuss. Alleinerziehende erhalten zudem einen pauschalen Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung über 113 Euro pro Monat.
Einkommens- und vermögensunabhängig werden lediglich die Kosten für die Maßnahme gefördert, also die Lehrgangs- und Prüfungskosten bis maximal 10.226 €. Dieses Darlehen ist während der Fortbildungsmaßnahme und der folgenden zwei Jahre zins- und tilgungsfrei. Die Bewilligung der Unterhaltsbeiträge und auch der Kinderzuschläge ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Die Kosten für das Prüfungsstück werden zur Hälfte, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 1.534 Euro, im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens begünstigt.
Der Darlehensvertrag wird privatrechtlich mit der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Bonn abgeschlossen, die Höhe kann dabei bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen individuell vereinbart werden.
Die Dauer der Förderung ist für Vollzeitlehrgänge grundsätzlich auf zwei und für Teilzeitmaßnahmen auf vier Jahre begrenzt.

Weitere Infos zum Meister-Bafög findet man auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Meister Bafög: meister-bafoeg.info

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